{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2025_2026-01-28.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2026_7B_1046/2025", "Checksum": "1ea71c04b469fa3495316ba037dd244f"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1046/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.01.2026 7B_1046/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Aus den Journaleinträgen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ein dichtes Netzwerk zu Personen aus der Immobilienbranche und zu Personen im Betäubungsmittelumfeld unterhalte. Die Beschwerdeführerin vermiete Wohnungen zwecks Prostitution an Sexarbeitende. Ein weiterer Abschnitt im polizeilichen Sammelbericht widmet sich dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher seit 2001 mehrfach polizeilich verzeichnet sei.\nWeiter wird im polizeilichen Sammelbericht ausgeführt, aktuell seien bei der Kantonspolizei Hinweise eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin mit Inseraten nach Prostituierten werbe, diesen Wohnungen von Personen aus ihrem Netzwerk vermiete und das Administrative für die Prostituierten erledige. Dabei würden unter Druck Verträge mit unrealistischen Forderungen abgeschlossen und die Forderungen mit massivem Druck und Drohungen durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin dominiere das Rotlichtgewerbe von St. Gallen und die Prostituierten sollen sich vor ihr fürchten. Die Beschwerdeführerin solle gemäss den eingegangenen Hinweisen auch gross im Kokainhandel tätig sein. Der Polizei sei zugetragen worden, dass die Beschwerdeführerin einer Wohnungsmieterin bzw. Prostituierten angeboten habe, Kokain für sie zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin solle so organisiert sein, dass sie den Kokainhandel zusammen mit ihrem Sohn betreibe. Die beiden hätten eine Läuferin, die gegenüber einem Kaffeehaus wohne und eine Reinigungsfirma betreibe. Schliesslich erwähnt der verfassende Polizeibeamte im polizeilichen Sammelbericht, die in der Information bezeichnete Läuferin habe durch ihn verifiziert und eine mögliche Person bestätigt werden können. Damit seien die der Polizei zugetragenen Informationen als sehr glaubwürdig zu qualifizieren.\n4.4. Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend in erster Linie auf die im Polizeibericht erwähnten Hinweise, deren Quellen im Bericht nicht offengelegt werden. Auch wenn dies im polizeilichen Sammelbericht nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist angesichts der Art der untersuchten Straftaten und der weiteren Umstände davon auszugehen, dass die Herkunft der entsprechenden Informationen zum Schutz der Identität der Informantin bzw. des Informanten unerwähnt bleibt und es sich bei den der Polizei zugetragenen Hinweisen in dem Sinne um vertrauliche Informationen handelt. Dass das Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz die im Polizeibericht erwähnten Hinweise als vertraulich bezeichnen, ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die einleitenden Ausführungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem Sohn im polizeilichen Sammelbericht, die auf früheren polizeilichen Journaleinträgen beruhen, sind für sich alleine zwar nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu belegen. Immerhin erlauben sie jedoch eine gewisse Einordnung der aus den vertraulichen Quellen erhaltenen Informationen und verleihen sie diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin, aus denen Vorstrafen ersichtlich sind (zwei Strafurteile aus dem Jahr 2017), selbst wenn es sich hierbei nicht um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt. Auch die im Sammelbericht erwähnten, vom Polizeibeamten angestellten Nachforschungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse zur Läuferin vermitteln den vertraulichen Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Unter den gegebenen Umständen durften die Strafverfolgungsbehörden die im Sammelbericht genannten Informationen aus vertraulichen Quellen als objektiv plausibel einstufen.\nDie Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Anordnung der umstrittenen Überwachungsmassnahmen noch am Beginn. Wie die Vorinstanz erwägt, waren damals zwar die Struktur des Betäubungsmittelhandels noch nicht vollständig geklärt und die genaue Rolle der erwähnten Läuferin noch unklar. Nach dem Ausgeführten bestanden aufgrund des polizeilichen Sammelberichts vom 17. August 2023 zu diesem Zeitpunkt jedoch genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Polizeibericht keine Verbindung zwischen ihr und der erwähnten Läuferin hergestellt werde, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsamt in seinem Gesuch um Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Abweichung vom Polizeibericht nicht nur von vertraulichen, sondern von vertrauenswürdigen Quellen spricht, ändert nichts am dargelegten Ergebnis, zumal das Kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz den vertraulichen Informationen zwar eine gewisse Glaubwürdigkeit attestieren, diese aber nicht als vertrauenswürdig bezeichnen.\n"}