{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2025_2026-01-28.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2026_7B_1046/2025", "Checksum": "1ea71c04b469fa3495316ba037dd244f"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1046/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.01.2026 7B_1046/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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August 2023.\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO und bringt vor, für die Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe es an der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gefehlt. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, der dringende Tatverdacht werde unzulässigerweise auf im genannten polizeilichen Sammelbericht erwähnte Hinweise gestützt, deren Quellen im Bericht nicht näher bezeichnet würden.\n4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von\nArt. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (\nBGE 142 IV 289 E. 2.2;\n141 IV 459 E. 4.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).\nBei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafuntersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dagegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachgewiesen werden (\nBGE 142 IV 289 E. 2.2.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).\nDie Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von\nArt. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten (\nBGE 142 IV 289 E. 2.2.2; Urteile 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1 und 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in\nBGE 147 IV 402). Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht (\nBGE 142 IV 289 E. 2.2.2 f.; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in\nBGE 147 IV 402; je mit Hinweisen).\nWird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informantinnen bzw. Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. Polizeiliche Berichte, die eine Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungen enthalten, sind nicht ohne Beweiskraft. Entsprechende Informationen aus anonymen bzw. vertraulichen Quellen können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen bzw. vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus (ausführlich dazu\nBGE 142 IV 289 E. 2.2.3 und E. 3.1 ff. mit Hinweisen; Urteil 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1)."}