{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2025_2026-01-28.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.01.2026_7B_1046/2025", "Checksum": "1ea71c04b469fa3495316ba037dd244f"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1046/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 28.01.2026 7B_1046/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 28.01.2026 7B_1046/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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August 2025 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2025.369-AK und AK.2025.370-AP).\nSachverhalt:\nA.\nDas Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt als Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es stellte am 18. August 2023 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs des mutmasslich von A.________ benutzten Mobiltelefonanschlusses für den Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 17. November 2023. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachung am 21. August 2023.\nB.\nAm 5. Juni 2025 informierte das Kantonale Untersuchungsamt A.________, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und Anklage beim Gericht erhoben werde. Gleichentags informierte es A.________ über die durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhob A.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 28. August 2025 ab.\nC.\nGegen den Entscheid der Anklagekammer erhebt A.________ am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Genehmigung zur aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Entscheid im Sinne der Beschwerde abzuändern. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl.\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als beschuldigte Person zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG).\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.\nBGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 1B_366/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2.2, nicht publ. in\nBGE 144 IV 23).\n1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.\n2.\n2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und sei nicht ausreichend auf die von ihr vorgetragenen Einwände eingegangen. Bereits die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht sei ungenügend begründet gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von\nArt. 29 Abs. 2 BV sowie\nArt. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 274 Abs. 2 StPO.\n2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (\nArt. 29 Abs. 2 BV; siehe auch\nArt. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (für das Zwangsmassnahmengericht siehe auch\nArt. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach dieses über das Gesuch auf Überwachungsmassnahmen innert fünf Tagen seit der Anordnung mit kurzer Begründung entscheidet). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.\nBGE 149 V 156 E. 6.1;\n146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).\n2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Dieser ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Fragen und den Einwänden der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander, sodass diese in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Begründung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin war kurz, aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - ausreichend. Das Zwangsmassnahmengericht ging in der Begründung auf alle wesentlichen Punkte kurz ein, sodass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Entscheid bei der Vorinstanz anzufechten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht verneint.\n"}