3. Die Vorinstanz legt dar, dass und inwiefern kein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Einstellungsverfügung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (hinlänglich) mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich jedenfalls nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. So tut er nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen.