_ sei nichtig und sei zu Unrecht für das Verfahren herangezogen worden. Die Patienteninformation habe weder eine Quelle noch ein Datum. Somit sei erwiesen, dass der zuständige Chefarzt diese eigenhändig abgeändert habe. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es lägen weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 29. August 2024 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.