Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2. Am 5. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sein Hausarzt habe zu Protokoll gegeben, dass die Spike Proteine schon nach kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar seien und somit kein Zusammenhang zwischen der Infusion und seinen späteren Beschwerden nachzuweisen sei. Sein Spike-Antikörpertest habe indessen einen Wert von über 1000 ergeben, was dem 100-fachen des Normalwerts entspreche. Den Beweis für die erfolgte Aufklärung müsse der Arzt erbringen. Dies könnten die Ärzte vorliegend nicht. Das Gutachten B.________ sei nichtig und sei zu Unrecht für das Verfahren herangezogen worden.