Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Strafzumessung im Ergebnis gegen Bundesrecht verstossen soll. 3.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt zulässige Kritik enthält. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.