Ohnehin taugt der blosse Verweis in der Beschwerde auf die gegenüber B.B.________ ausgesprochene Gesamtstrafe von 76 Monaten nicht dazu, die gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten als gegen Art. 47 StGB verstossend auszuweisen. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer insbesondere nicht darauf ein, dass die Vorinstanz bloss aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten ausging, eigentlich also eine höhere Einsatzstrafe für angemessen hielt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Strafzumessung im Ergebnis gegen Bundesrecht verstossen soll.