293 StPO oder sonst gegen Bundesrecht verstösst. 3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Einsatzstrafe für die Vorwürfe gemäss Ziffern 1.1 bis 1.3 der Anklageschrift sei ihm gegenüber zu hoch ausgefallen. Auch diese Rüge verfängt nicht: Soweit er in diesem Zusammenhang einen formellen Mangel rügt, wendet er sich unzulässigerweise direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, ohne aufzuzeigen, dass er sich im Berufungsverfahren auf diesen Mangel berufen und die Vorinstanz die dahingehenden Argumente zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte. Ohnehin taugt der blosse Verweis in der Beschwerde auf die gegenüber B.B.___