Haupttäter". Indessen vermag er nicht aufzuzeigen, worin der beanstandete Widerspruch konkret bestehen soll. Dies ist zumindest auch nicht offensichtlich: Der Beschwerdeführer räumt nämlich ausdrücklich ein, dass für das beigezogene Urteil gegen D.________ keine schriftliche Begründung mit Details zur Strafzumessung vorliege, und tut zudem nicht dar, inwiefern die Frage in seinem Fall, in dem der Tatvorwurf lediglich auf Gehilfenschaft lautet, gleich wie im Verfahren des Haupttäters F.________ hätte beurteilt werden müssen. Somit ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen Art. 293 StPO oder sonst gegen Bundesrecht verstösst.