Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Zielperson definiert gewesen, sodass sich keine Strafreduktion rechtfertigen liesse. Der Beschwerdeführer macht nicht unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz (nachvollziehbar) geltend, dass diese Beurteilung bundesrechtswidrig wäre, sondern begnügt sich damit, zu kritisieren, wegen der Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 293 Abs. 4 StPO bestehe "eine widersprüchliche rechtliche Würdigung des Scheinkaufs vom 9. November 2017 in V.________ im angefochtenen Urteil des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Urteilen der beiden [separat beurteilten] Haupttäter".