Die Vorinstanz geht dagegen unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid davon aus, der Einsatz der verdeckten Ermittler sei ohne weiteres angemessen und zulässig gewesen, weshalb deren Mitwirkung nicht strafmildernd zu berücksichtigen sei. Es habe nur eine unwesentliche Einflussnahme des verdeckten Ermittlers vorgelegen und sein Verhalten sei "rollenadäquat und angemessen" gewesen. Es habe für das Verhalten von D.________ keine Rolle gespielt, respektive für seinen Tatentschluss nur eine untergeordnete Rolle gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Zielperson definiert gewesen, sodass sich keine Strafreduktion rechtfertigen liesse.