Ausserdem macht er geltend, nach der Rechtsprechung sei dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hätten, grundsätzlich in jedem Fall Rechnung zu tragen, denn das Verschulden könne selbst durch bloss passives Verhalten von V-Leuten tangiert werden. Die Vorinstanz geht dagegen unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid davon aus, der Einsatz der verdeckten Ermittler sei ohne weiteres angemessen und zulässig gewesen, weshalb deren Mitwirkung nicht strafmildernd zu berücksichtigen sei.