Gemäss dieser Bestimmung ist, wenn eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung überschreitet, dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder von Strafe abzusehen. Ausserdem macht er geltend, nach der Rechtsprechung sei dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hätten, grundsätzlich in jedem Fall Rechnung zu tragen, denn das Verschulden könne selbst durch bloss passives Verhalten von V-Leuten tangiert werden.