3.3. Betreffend Ziffer 1.5 der Anklageschrift (Gehilfenschaft zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 84 %] am 9. November 2017 in V.________) beruft er sich sodann auf Art. 293 Abs. 4 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist, wenn eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung überschreitet, dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder von Strafe abzusehen.