je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.5; 7B_689/2024 vom 26. August 2024 E. 8.2.1; je mit weiterem Hinweis). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung davon ausgeht, er sei von den Tatvorwürfen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklage freizusprechen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem die dahingehenden Ausführungen ohne Erfolg geblieben sind (vgl. E. 2 hiervor). 3.3. Betreffend Ziffer