3. Unter der Titel "D. Fehlende Berücksichtigung der Urteile B.B.________ und E.B.________, C.________ (Aktion X.________) sowie die Urteile D.________ und F.________ (Aktion Y.________) bei der Strafzumessung des Beschwerdeführers" wendet sich die Beschwerde gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. 3.1. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu.