An der rein appellatorischen Natur seiner Ausführungen ändert auch nichts, wenn er das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden als widersinnig bezeichnet und in seiner Konklusion zum Schluss gelangt, die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 basierten "auf einer offensichtlich falschen und unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung" und seien "sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis willkürlich". Im Übrigen belegt es offensichtlich keine Willkür, wenn die Vorinstanz zum Beleg einer Aussage von C.________ versehentlich auf eine falsche Aktenstelle (S. 662 statt S. 962) verweist, wie der Beschwerdeführer moniert.