Statt dem Bundesgericht in zulässiger Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, unterbreitet er ihm lediglich seine frei gehaltene eigene Würdigung der Beweismittel. An der rein appellatorischen Natur seiner Ausführungen ändert auch nichts, wenn er das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden als widersinnig bezeichnet und in seiner Konklusion zum Schluss gelangt, die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 basierten "auf einer offensichtlich falschen und unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung" und seien "sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis willkürlich".