in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Statt dem Bundesgericht in zulässiger Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, unterbreitet er ihm lediglich seine frei gehaltene eigene Würdigung der Beweismittel.