Nach der gemeinsamen Ankunft in U.________ um 03.46 Uhr habe B.B.________ eine Tasche mit dem Kokaingemisch vom Beschwerdeführer übernommen und vorerst im Kofferraum des BMW X3 deponiert. Nach rund 30 Minuten habe er die Tasche mit dem Kokaingemisch aus dem Auto in die Wohnung geholt. Am 18. Januar 2016 zwischen 04.21 Uhr und 04.55 Uhr habe der Beschwerdeführer in der Wohnung des Ehepaars B.________ eine unbekannte Menge Kokaingemisch zum Preis von Fr. 6'000.00, mindestens aber 110 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 61 %, erworben. Dabei habe es sich um jenes Kokain gehandelt, das er zuvor an B.B.________ übergeben habe. Um 04.55 Uhr seien der Beschwerdeführer und C.________ weggefahren.