Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ihre Beweiswürdigung im Einzelnen für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2016 in Amsterdam für B.B.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch, mindestens aber 110 Gramm, erlangt habe. Er soll dieses Kokaingemisch als Lenker eines Citroën Picasso, eingelöst auf seine Beifahrerin C.________, in die Schweiz eingeführt und ins Domizil des Ehepaars B.________ nach U.________ befördert haben. Dabei sei er - nach der Vorinstanz - im Konvoi mit B.B.________ in die Schweiz gereist. Dieser sei mit einem BMW X3 unterwegs gewesen, der dem Bruder des Beschwerdeführers, D.________, gehört habe. Nach der gemeinsamen Ankunft in U.