2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz. 2.1. In den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklageschrift, die Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs sind, wird dem Beschwerdeführer das Erlangen, Einführen, Befördern und Verschaffen sowie der Erwerb von mindestens 110 Gramm Kokaingemisch (67,1 Gramm reines Kokain bei einem Reinheitsgrad von 61 %) vorgeworfen. Er soll die Taten am 17. und 18. Januar 2016 in Amsterdam, auf der Strecke von Amsterdam nach U.________ und in U.________ begangen haben. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ihre Beweiswürdigung im Einzelnen für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2016 in Amsterdam für B.B.___