1. 1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann.