Die ausgestandene Untersuchungshaft von 416 Tagen sei an den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass dieser damit verbüsst sei. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu zwei Dritteln ihm und zu einem Drittel dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz und des bundesgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Bern. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.