{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2023_2025-01-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.01.2025_7B_1046/2023", "Checksum": "5b595c146837bbe7c815a6fcc8931ce4"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1046/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.01.2025 7B_1046/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (\nBGE 149 IV 395 E. 3.6.1;\n144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen (so etwa Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.5; 7B_689/2024 vom 26. August 2024 E. 8.2.1; je mit weiterem Hinweis).\n3.2. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur Strafzumessung davon ausgeht, er sei von den Tatvorwürfen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklage freizusprechen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem die dahingehenden Ausführungen ohne Erfolg geblieben sind (vgl. E. 2 hiervor).\n3.3. Betreffend Ziffer 1.5 der Anklageschrift (Gehilfenschaft zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 84 %] am 9. November 2017 in V.________) beruft er sich sodann auf Art. 293 Abs. 4 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist, wenn eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung überschreitet, dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder von Strafe abzusehen. Ausserdem macht er geltend, nach der Rechtsprechung sei dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert hätten, grundsätzlich in jedem Fall Rechnung zu tragen, denn das Verschulden könne selbst durch bloss passives Verhalten von V-Leuten tangiert werden.\nDie Vorinstanz geht dagegen unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid davon aus, der Einsatz der verdeckten Ermittler sei ohne weiteres angemessen und zulässig gewesen, weshalb deren Mitwirkung nicht strafmildernd zu berücksichtigen sei. Es habe nur eine unwesentliche Einflussnahme des verdeckten Ermittlers vorgelegen und sein Verhalten sei \"rollenadäquat und angemessen\" gewesen. Es habe für das Verhalten von D.________ keine Rolle gespielt, respektive für seinen Tatentschluss nur eine untergeordnete Rolle gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Zielperson definiert gewesen, sodass sich keine Strafreduktion rechtfertigen liesse.\nDer Beschwerdeführer macht nicht unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz (nachvollziehbar) geltend, dass diese Beurteilung bundesrechtswidrig wäre, sondern begnügt sich damit, zu kritisieren, wegen der Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 293 Abs. 4 StPO bestehe \"eine widersprüchliche rechtliche Würdigung des Scheinkaufs vom 9. November 2017 in V.________ im angefochtenen Urteil des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Urteilen der beiden [separat beurteilten] Haupttäter\". Indessen vermag er nicht aufzuzeigen, worin der beanstandete Widerspruch konkret bestehen soll. Dies ist zumindest auch nicht offensichtlich: Der Beschwerdeführer räumt nämlich ausdrücklich ein, dass für das beigezogene Urteil gegen D.________ keine schriftliche Begründung mit Details zur Strafzumessung vorliege, und tut zudem nicht dar, inwiefern die Frage in seinem Fall, in dem der Tatvorwurf lediglich auf Gehilfenschaft lautet, gleich wie im Verfahren des Haupttäters F.________ hätte beurteilt werden müssen. Somit ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen Art. 293 StPO oder sonst gegen Bundesrecht verstösst.\n3.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Einsatzstrafe für die Vorwürfe gemäss Ziffern 1.1 bis 1.3 der Anklageschrift sei ihm gegenüber zu hoch ausgefallen.\nAuch diese Rüge verfängt nicht:\nSoweit er in diesem Zusammenhang einen formellen Mangel rügt, wendet er sich unzulässigerweise direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, ohne aufzuzeigen, dass er sich im Berufungsverfahren auf diesen Mangel berufen und die Vorinstanz die dahingehenden Argumente zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte.\nOhnehin taugt der blosse Verweis in der Beschwerde auf die gegenüber B.B.________ ausgesprochene\nGesamtstrafe von 76 Monaten nicht dazu, die gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte\nEinsatzstrafe von 30 Monaten als gegen Art. 47 StGB verstossend auszuweisen. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer insbesondere nicht darauf ein, dass die Vorinstanz bloss aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten ausging, eigentlich also eine höhere Einsatzstrafe für angemessen hielt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Strafzumessung im Ergebnis gegen Bundesrecht verstossen soll.\n3.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt zulässige Kritik enthält.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n"}