{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2023_2025-01-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.01.2025_7B_1046/2023", "Checksum": "5b595c146837bbe7c815a6fcc8931ce4"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1046/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.01.2025 7B_1046/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ihre Beweiswürdigung im Einzelnen für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2016 in Amsterdam für B.B.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch, mindestens aber 110 Gramm, erlangt habe. Er soll dieses Kokaingemisch als Lenker eines Citroën Picasso, eingelöst auf seine Beifahrerin C.________, in die Schweiz eingeführt und ins Domizil des Ehepaars B.________ nach U.________ befördert haben. Dabei sei er - nach der Vorinstanz - im Konvoi mit B.B.________ in die Schweiz gereist. Dieser sei mit einem BMW X3 unterwegs gewesen, der dem Bruder des Beschwerdeführers, D.________, gehört habe. Nach der gemeinsamen Ankunft in U.________ um 03.46 Uhr habe B.B.________ eine Tasche mit dem Kokaingemisch vom Beschwerdeführer übernommen und vorerst im Kofferraum des BMW X3 deponiert. Nach rund 30 Minuten habe er die Tasche mit dem Kokaingemisch aus dem Auto in die Wohnung geholt. Am 18. Januar 2016 zwischen 04.21 Uhr und 04.55 Uhr habe der Beschwerdeführer in der Wohnung des Ehepaars B.________ eine unbekannte Menge Kokaingemisch zum Preis von Fr. 6'000.00, mindestens aber 110 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 61 %, erworben. Dabei habe es sich um jenes Kokain gehandelt, das er zuvor an B.B.________ übergeben habe. Um 04.55 Uhr seien der Beschwerdeführer und C.________ weggefahren.\n2.2. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (\nArt. 188 Abs. 1 BV;\nArt. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\" (\nBGE 148 V 366 E. 3.3;\n148 IV 409 E. 2.2;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach\nArt. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (\nBGE 150 I 50 E. 3.3.1;\n148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).\nWillkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (\nBGE 143 IV 500 E. 1.1;\n140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von\nArt. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge ist nur begründet, wenn der angefochtene Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (so etwa Urteile 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in\nBGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in\nBGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).\n2.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Statt dem Bundesgericht in zulässiger Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, unterbreitet er ihm lediglich seine frei gehaltene eigene Würdigung der Beweismittel. An der rein appellatorischen Natur seiner Ausführungen ändert auch nichts, wenn er das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden als widersinnig bezeichnet und in seiner Konklusion zum Schluss gelangt, die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 basierten \"auf einer offensichtlich falschen und unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung\" und seien \"sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis willkürlich\". Im Übrigen belegt es offensichtlich keine Willkür, wenn die Vorinstanz zum Beleg einer Aussage von C.________ versehentlich auf eine falsche Aktenstelle (S. 662 statt S. 962) verweist, wie der Beschwerdeführer moniert. Soweit auf die Kritik in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet.\n"}