{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1046-2023_2025-01-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.01.2025_7B_1046/2023", "Checksum": "5b595c146837bbe7c815a6fcc8931ce4"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1046/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.01.2025 7B_1046/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.01.2025 7B_1046/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Januar 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. November 2022 (SK 21 348).\nSachverhalt:\nA.\nMit Urteil vom 12. März 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) - mehrfach, mengenmässig qualifiziert und zum Teil in Gehilfenschaft begangen - gemäss den Ziffern 1.1 bis 1.5 der Anklageschrift schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 416 Tagen. Ausserdem verfügte es unter anderem die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und erteilte die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.\nB.\nGegen dieses Urteil führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, welches mit Urteil vom 29. November 2022 das erstinstanzliche Urteil - soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war - in der Sache bestätigte, so insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die Ziffern 1.1, 1.2 und 1.5 der Anklageschrift und hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe. Ausserdem auferlegte es A.________ die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.\nC.\nA.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Schuldspruch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 der Anklageschrift sei aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen. Er sei zu einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten zu verurteilen, wovon 13,5 Monate zu vollziehen seien. Für eine Teilstrafe von 22,5 Monaten sei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 416 Tagen sei an den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass dieser damit verbüsst sei. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu zwei Dritteln ihm und zu einem Drittel dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz und des bundesgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Bern. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nMit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird.\nEs wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.\n1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 1 und 2 BGG;\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89;\n134 II 244 E. 2.1; teilweise mit Hinweisen).\n"}