Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er macht lediglich geltend, er habe sich inmitten eines Anwaltswechsels befunden, welcher nicht durch ihn initiiert worden sei. Da die "gesetzten Fristen" nicht verlängert worden seien, habe er sich gezwungen gefühlt, die Beschwerde alleine zu verfassen. Damit zeigt er indessen nicht auf, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.