3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Erstellung eines DNA-Profils. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus andere Umstände thematisiert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde genügt sodann auch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Erstellung des DNA-Profils nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz legt dar, dass sie ihrerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.