1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung etc. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft an, eine bei A.________ entnommene Wangenabstrichprobe zu analysieren und davon ein DNA-Profil zu erstellen. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 25. September 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, "die Löschfrist seines DNA-Profils sei nicht zu verlängern" und der angefochtene Beschluss sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.