{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2024_2024-11-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=01.11.2024&to_date=01.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-11-2024-7B_1045-2024&number_of_ranks=19", "Checksum": "5885a2e1e534c0fcbe81f87f70e74897"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1045/2024", "7B_1045/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 01.11.2024 7B 1045/2024 (7B_1045/2024)\nRegeste:\nErstellung DNA-Profil; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1045/2024\nUrteil vom 1. November 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,\nHermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nErstellung DNA-Profil; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. August 2024 (UH240164-O/U).\nErwägungen:\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung etc. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft an, eine bei A.________ entnommene Wangenabstrichprobe zu analysieren und davon ein DNA-Profil zu erstellen. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.\nMit Eingabe vom 25. September 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, \"die Löschfrist seines DNA-Profils sei nicht zu verlängern\" und der angefochtene Beschluss sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter könne und dürfe die menschenunwürdige Behandlung im Gefängnis Zürich West von einem modernen Rechtsstaat nicht toleriert werden. Er beantrage eine Untersuchung. Zudem beantrage er eine Untersuchung gegen die privat wie auch gegen die amtlich bestellten Rechtsanwälte.\n2.\nGemäss\nArt. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG, in gedrängter Form, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2).\n3.\nStreitgegenstand bildet vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Erstellung eines DNA-Profils. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus andere Umstände thematisiert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.\nDie dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde genügt sodann auch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Erstellung des DNA-Profils nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz legt dar, dass sie ihrerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er macht lediglich geltend, er habe sich inmitten eines Anwaltswechsels befunden, welcher nicht durch ihn initiiert worden sei. Da die \"gesetzten Fristen\" nicht verlängert worden seien, habe er sich gezwungen gefühlt, die Beschwerde alleine zu verfassen. Damit zeigt er indessen nicht auf, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.\n4.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwältin Antigone Schobinger schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 1. November 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}