6. Soweit der Beschwerdeführer eher beiläufig die vorinstanzliche Strafzumessung kritisiert und schliesslich anbegehrt, die Zivilansprüche des Beschwerdegegners 2 seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, erhebt er keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen. Darauf ist nicht einzugehen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: