Daran ändert aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen auch nichts, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Videodateien mehr als ein Jahr vor dem die Durchsuchung begründenden Ereignis erhalten hat. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf und ist auch nicht offensichtlich, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Delikts gegen Leib und Leben, bezüglich welchem ein Tatverdacht bestand, nicht in der WhatsApp-Galerie nach für den Vorfall vom 29. September 2019 relevanten Aufzeichnungen hätten suchen dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die anlässlich der Durchsuchung festgestellten sechs Videos seien unverwertbar, ist unbegründet.