Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass ein sachlich und zeitlich genügender Zusammenhang zwischen den durchsuchten Aufnahmen und dem Vorfall vom 29. September 2019 bestanden habe, soweit dies vor der Öffnung der jeweiligen Datei habe verifiziert werden können. Daran ändert aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen auch nichts, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Videodateien mehr als ein Jahr vor dem die Durchsuchung begründenden Ereignis erhalten hat.