Sie waren vielmehr gehalten, die Durchsuchung auf verfahrensrelevante Daten zu beschränken. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hingegen nicht erkennbar, dass die Strafverfolgungsbehörden in seiner "elektronischen Vergangenheit" nach weiteren möglichen Straftaten des Beschwerdeführers gesucht hätten. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass ein sachlich und zeitlich genügender Zusammenhang zwischen den durchsuchten Aufnahmen und dem Vorfall vom 29. September 2019 bestanden habe, soweit dies vor der Öffnung der jeweiligen Datei habe verifiziert werden können.