je mit Hinweisen). Zu ihrer Aufklärung fällt eine Verwertung von Beweisen, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, von vornherein ausser Betracht. Indessen verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, wenn sie vorliegend von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO und keiner "Fishing-Expedition" ausgeht: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt hatte, erlaubte den Strafverfolgungsbehörden zwar nicht, sein Mobiltelefon uneingeschränkt zu durchsuchen. Sie waren vielmehr gehalten, die Durchsuchung auf verfahrensrelevante Daten zu beschränken.