Beweisaufnahmen getätigt werden. Während beim Zufallsfund die Entdeckung eines Beweismittels nicht intendiert ist, ist sie bei einer "Fishing-Expedition" geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme (Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 und 1.4.2 mit Hinweisen). Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar ( BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1 ; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (siehe Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; für Anwendungsfälle von Art.