Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Werden bei der Durchsuchung zufällig Gegenstände entdeckt, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sie gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.