Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO wird gemäss Rechtsprechung gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen ( BGE 149 IV 352 E. 1.3.1; 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4). Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen.