Ausserdem macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Er meint, die Vorinstanz unterstelle einen dolus eventualis betreffend unterlassene Nothilfe, obschon es "ebenso gut hätte sein können", dass er einen solchen nicht gehegt und sich deshalb entfernt habe, weil andere dem Beschwerdegegner 2 geholfen hätten. Damit belegt er keine Willkür der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung. Was der Beschwerdeführer sonst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, dringt ebenso wenig durch.