und E.________ betreut worden sei, "währenddessen" sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt habe, ohne sich weiter um die schweren Kopfverletzungen des Opfers zu kümmern, welche er hingegen wahrgenommen gehabt habe. Der Schuldspruch wegen versuchter Unterlassung der Nothilfe geht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Ausserdem macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.