Sie gehe damit über den angeklagten Sachverhalt hinaus und weiche dabei von der Argumentation der Staatsanwaltschaft (wie auch von der ersten Instanz) ab. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben soll. Die Anklage beschreibt nämlich, dass der Beschwerdegegner 2 durch Passanten und anfänglich durch D.________ und E.________ betreut worden sei, "währenddessen" sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt habe, ohne sich weiter um die schweren Kopfverletzungen des Opfers zu kümmern, welche er hingegen wahrgenommen gehabt habe.