Soweit die vorinstanzliche Beurteilung überhaupt der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weist der Beschwerdeführer sie nicht als bundesrechtswidrig aus: Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt insofern abgeändert, als es ihm statt einer vollendeten eine versuchte Unterlassung der Nothilfe unterstelle, indem er billigend in Kauf genommen habe, dem Beschwerdegegner 2 würde keinerlei adäquate Hilfe zukommen. Sie gehe damit über den angeklagten Sachverhalt hinaus und weiche dabei von der Argumentation der Staatsanwaltschaft (wie auch von der ersten Instanz) ab.