Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 sei somit nicht nur in der beabsichtigten Körperverletzung - also im Sinne von Kopf- und Hirnverletzungen sowie des Schädelhirntraumas - begründet gewesen, sondern darüber hinaus auch in den Folgen der Schädigung im Sinne des Ausfalls der Schutzreflexe und der Rückenlage im bewusstlosen Zustand. 4.4. Soweit die vorinstanzliche Beurteilung überhaupt der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weist der Beschwerdeführer sie nicht als bundesrechtswidrig aus: