Dies habe auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal er als ehemaliger Kickboxer über die potenziellen Gefahren von Schlägen gegen den Kopf habe informiert sein müssen. Im Übrigen könne die Tatsache, dass bei bewusstlosen Personen in Rückenlage Erstickungsgefahr bestehe, als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 sei somit nicht nur in der beabsichtigten Körperverletzung - also im Sinne von Kopf- und Hirnverletzungen sowie des Schädelhirntraumas - begründet gewesen, sondern darüber hinaus auch in den Folgen der Schädigung im Sinne des Ausfalls der Schutzreflexe und der Rückenlage im bewusstlosen Zustand.