Indem er nicht einmal abgewartet habe, ob Dritte dem Beschwerdegegner 2 zu Hilfe eilen würden oder die Ambulanz verständigten, habe er auch in Kauf genommen, dass dem hilflosen Beschwerdegegner 2 gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig geholfen werde. Gemäss Gutachten habe nebst der bereits potenziell lebensgefährlichen Kopf- und Hirnverletzung die Möglichkeit bestanden, dass es bei der Bewusstlosigkeit zu einem Ausfall der Schutzreflexe mit Einatmung von Blut oder Erbrochenem hätte kommen können. Dies habe auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal er als ehemaliger Kickboxer über die potenziellen Gefahren von Schlägen gegen den Kopf habe informiert sein müssen.