Dass der Beschwerdegegner 2 kurz nach seiner Flucht von diversen Personen, darunter mehreren medizinisch geschulten Fachpersonen, betreut werden würde, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Indem er nicht einmal abgewartet habe, ob Dritte dem Beschwerdegegner 2 zu Hilfe eilen würden oder die Ambulanz verständigten, habe er auch in Kauf genommen, dass dem hilflosen Beschwerdegegner 2 gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig geholfen werde.