Trotzdem habe er die Flucht ergriffen, ohne dem Beschwerdegegner 2 zu helfen oder sich mindestens zu vergewissern, dass andere Personen sich um den Beschwerdegegner 2 gekümmert hätten oder die Ambulanz oder die vor Ort anwesenden Sanitäter gerufen worden seien. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner 2 in Lebensgefahr geschwebt habe, und ihm trotzdem nicht geholfen. Dass der Beschwerdegegner 2 kurz nach seiner Flucht von diversen Personen, darunter mehreren medizinisch geschulten Fachpersonen, betreut werden würde, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst.