Zu prüfen bleibe jedoch eine allfällige Versuchsstrafbarkeit. So habe der Beschwerdeführer bei seinem Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 gesehen, wie dieser regungslos zu Boden gefallen und mit dem Kopf ungeschützt auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Unter diesen Umständen habe er davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 hilfsbedürftig gewesen sei. Trotzdem habe er die Flucht ergriffen, ohne dem Beschwerdegegner 2 zu helfen oder sich mindestens zu vergewissern, dass andere Personen sich um den Beschwerdegegner 2 gekümmert hätten oder die Ambulanz oder die vor Ort anwesenden Sanitäter gerufen worden seien.